Heizkostenzuschuss 2023/2024

Veröffentlichungsdatum24.01.2024Lesedauer2 Minuten
Foto für Heizkostenzuschuss-Aktion 2023/24

Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2023/2024 mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. 
Dieser kann von 01. Februar bis 31. März 2024 online beantragt werden.
Falls sie Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie gerne. 

Wer wird gefördert?

  1.  Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalterhalten, die folgende Kriterien erfüllen:
    • Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. Jänner 2024
    • Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor
    • Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).

Was wird gefördert?
Für die Beheizung des Wohnraumes, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird am sozial bedürftige Personen ein Zuschuss gewährt. 

Wie wird gefördert?
Gewährung eines Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2023/2024 in Höhe jeweils 200 Euro pro Haushalt, wenn das Haushalteinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Gewährung des Zuschuss ist vor der Höhe des Einkommens abhängig.

  1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet: 
    • Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 17.700,00 Euro
    • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 25.000,00 Euro
  2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im SEPA-Raum, das im Antrag bekanntzugeben ist.
  3. Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2022 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommenbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 angewendet:
    1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)
    2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22)
    3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
    4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25)
    5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
    7. Sonstige Einkünfte (§ 29)

In diesem Sinne gilt u. a. als Jahreseinkommen:

  • bei nichtselbstständigen Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (Bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid  aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommenssteuerbescheid unter dem Punkt "Lohnzettel und Meldungen" ersichtlich).
  • bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z. B. Selbstständige, bei den Grenzgängern, bei paralell bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale).
  • Arbeitslostengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe,
  • Pensionen.

Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Land OÖ. Land Oberösterreich - Heizkostenzuschuss (land-oberoesterreich.gv.at)